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Allgemein

Welche Rechte stehen den Patienten in der Schweiz zu?

By 22. November 2021Dezember 6th, 2021No Comments

Als Patient haben Sie Rechte und Pflichten. Diese finden sich einerseits im schweizerischen Privatrecht und andererseits auch im öffentlichen Recht, insbesondere was den Aufenthalt in einem öffentlichen Spital betrifft. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

Zu den grundlegenden Rechten zählen:

Freie Arzt- und Spitalwahl:

Grundsätzlich haben Sie das Recht, für eine ambulante Behandlung jeden Arzt und bei einem stationären Aufenthalt das Spital in Ihrem Wohnkanton ohne finanzielle Nachteile frei zu wählen. Wenn Sie dagegen im Hausarzt- oder HMO-Modell versichert sind, ist der von Ihnen gewählte Hausarzt oder eine Gruppenpraxis Ihre erste Ansprechstelle. Viele Kassen bieten zudem eine Zusatzversicherung an, mit der Sie die uneingeschränkte schweizweite freie Arzt- und Spitalwahl finanziell absichern können.

Es ist sinnvoll, vor jeder kostspieligen ambulanten Behandlung und vor einem stationären Aufenthalt im Spital bei der Krankenkasse nach zu fragen, welche Kosten von ihr getragen werden.

Information und Aufklärung:

Als Patient haben Sie gegenüber Ihrem Arzt das Recht auf eine klare, angemessene und vollständige Information über
Ihren Gesundheitszustand, d.h. Diagnose und Untersuchungsergebnisse, die geplanten Untersuchungen, Behandlungen und Alternativen, Chancen und Risiken einer medizinischen Behandlung, die Verhaltensweisen, mit denen Sie Ihre Heilung unterstützen können und die finanziellen Aspekte der Behandlung.
Nur wenn Sie als Patient vollständig informiert sind, können Sie auch entscheiden, ob Sie einen medizinischen Eingriff vornehmen lassen wollen oder diesen ablehnen.

– Zweitmeinung:

Es ist Ihr Recht, eine ärztliche Zweitmeinung, eine sog. Second Opinion, einzuholen zu der von Ihrem Arzt gestellten Diagnose, zu geplanten Operationen und zu medizinischen Behandlungen. Fragen Sie vorab Ihre Krankenkasse, ob die Kosten für das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung gedeckt sind.

Freie Einwilligung:

Als urteilsfähiger Patient und urteilsfähige Patientin müssen Sie zu einer Behandlung Ihre Einwilligung geben und dürfen nicht dazu gezwungen werden. Es steht Ihnen frei, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen oder sogar das Spital zu verlassen. Damit übernehmen Sie aber auch die Verantwortung für die Folgen einer fehlenden oder abgebrochenen medizinischen Behandlung.

Akteneinsicht / Dokumentationspflicht des Arztes :

Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Krankenakte bzw. Ihr Patientendossier einzusehen und sich den Inhalt erklären zu lassen. Zudem können Sie die Aushändigung einer unentgeltlichen Kopie der Krankenakte verlangen.