In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Grundlage, die einen Impfzwang vorsieht. Die Impfung gegen das Coronavirus wurde bislang weder vom Bund noch von den Kantonen für obligatorisch erklärt.
Das Epidemiengesetz sieht aber die Möglichkeit vor, Impfungen unter bestimmten Umständen als obligatorisch zu erklären. Auch beim Impfobligatorium darf dies weder gegen den eigenen Willen noch mittels physischen Zwangs erfolgen.
Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin steht ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmenden zu (vgl. Art. 321d OR). Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Perönlichkeitrecht der Mitarbeitenden zu wahren und zu respektieren. Gestützt auf das Weisungsrecht eine Impfung anzuordnen, erfordert wiederum eine Interessenabwägung, Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmenden und anderseits die Pflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin alle Mitarbeitenden zu schützen.