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Allgemein

Hunde zu Coronazeiten

By 19. Juli 2021Dezember 6th, 2021No Comments

Viele Menschen haben sich im ersten Corona bedingten Lockdown einen Hund oder eine Katze angeschafft, doch nach der Lockerung wurden sie lästig und im Tierheim abgegeben. Viele unterschätzen den zeitlichen und finanziellen Aufwand und die Verantwortung.

Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16.12.2005 schreibt in Art. 6 «Abschnitt Tierhaltung» vor, was die allgemeinen Anforderungen an die Haltung sind. Darunter angemessene Pflege, Nahrung, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Anforderung an die Unterkunft.

In Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung sind Vorschriften zum Schutz der Tiere festgehalten, so zu Tierhaltung, Tierpflege, Tierhandel und Tiertransporte. Für den Vollzug der Norm sind die Kantone zuständig.

Zögern Sie nicht, bei Verdacht auf nicht artgerechte Tierhaltung dies beim kantonalen Veterinäramt zu melden. Bevor Sie sich ein Haustier anschaffen, fragen Sie sich ob sie für den Familienzuwachs die nötige Zeit haben. Hier ein Bericht aus dem Tierheim Burg in Schwyz.