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Allgemein

Aufklärungspflicht Covid 19 Impfung

By 19. Juli 2021Dezember 6th, 2021No Comments

Seit Anfang 2021 begann die Umsetzung der nationalen Impfstrategie mit Zulassung der ersten COVID-19-Impfstoffe.

Der Ablauf einer Covid 19 Impfung, die Pflichten der Impfverantwortlichen und die Aufklärung des Patienten

In der «Checkliste Impfakt mit mRNA- Impfstoffen» des Bundesamts für Gesundheit, werden die einzelnen Arbeitsschritte der ersten und zweiten Impfung festgelegt. Weiter gibt sie Anforderungen an die Aufbereitung der Impfstoffe und die Applikation.

Durchführungsschritte der 1. und 2. Impfung

Zunächst erfolgt die Beurteilung, ob der oder die Patient/in geimpft werden kann, ob akute Fieberhafte Erkrankungen vorliegen und ob die zu impfende Person urteilsfähig ist. Im zweiten Schritt müssen die Patienten aufgeklärt werden. Es sollte geprüft werden, ob die zu impfende Person das ausgehändigte Informationsmaterial gelesen und verstanden hat. Die  Patienten müssen auf mögliche unerwünschte Nebenwirkungen aufmerksam gemacht werden. Wird eine schwangere Frau geimpft, muss ein eine schriftliche Einwilligung vorliegen.

Was sind die Aufklärungspflichten bei der Covid 19 Impfung

Die Aufklärungspflicht obliegt in der Regel dem behandelnden Arzt, kann jedoch auch, unter Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten, auf das nichtärztliche Personal delegiert werden. Ein ärztliches Gespräch wird dann obligatorisch, wenn der Patient das Gespräch mit dem Arzt sucht oder wenn der Patient Fragen stellt, die die aufklärende Person nicht beantworten kann.

Jeder medizinische Eingriff bedarf einer Einwilligung. Um die Einwilligung rechtsgemäss erteilen zu können, bedarf es einer Aufklärung über die Behandlung (hier die COVID-19 Impfung). Die Aufklärung soll in einer der Patientin angepassten Form erfolgen und alle Informationen enthalten, die nötig sind, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Folglich müssen die möglichen Risiken, die eine Covid 19 Impfung mit sich bringt, so erklärt werden, dass der Patient / die Patientin in Kenntnis der Sachlage einwilligen kann. In der Regel ersetzt das Aushändigen eines Aufklärungsbogens nicht das Gespräch des Arztes mit seinem Patienten. Patienten müssen in der Lage sein Fragen stellen zu können.

Von einer informierten Einwilligung spricht man, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

− Der Patient / die Patientin ist urteilsfähig

− Er / sie ist in ausreichendem Mass aufgeklärt

− Er / sie ist in der Lage die Aufklärung und die Reichweite ihrer Einwilligung zu verstehen

– Er / sie kann ihre Wahl unbeeinflusst von Zwang oder Manipulation treffen und äussern

Auf eine Aufklärung darf nur verzichtet werden, wenn der / die einwilligungsfähige Patient/in explizit auf die Aufklärung verzichtet, da er oder sie die wichtigen Risiken und Chancen des Eingriffs kennt und selbst beurteilen kann.